Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
§ 3 Lieferungen und Leistungen
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung stellen vereinbarte oder von uns zugesagte Liefer- bzw. Leistungstermine keine Fixgeschäfte dar. In Verzug kommen wir nur, wenn auch die vom Geschäftspartner gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens fünf Werktage) erfolglos verstrichen ist. In Fällen, in denen uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich ist, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei Behinderungen bei der Warenbeschaffung, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, Vernichtung der Ware durch Brand oder durch sonstige Ereignisse, Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung, anormalen Verteuerungen bei Hilfsstoffen, Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen jeglicher Art, Personalmangel, Kriegs- und Belagerungszuständen, Krawallen, Sturm, Eistreiben und ähnlichen Ereignissen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Versäumnisse der Zulieferer nicht von uns zu vertreten sind. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Unabhängig von den vorstehenden Bedingungen sind wir in allen Fällen berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Sind von uns Planungs- und Entwurfsleistungen zu erbringen, so können wir diese auch dann selbständig in Rechnung stellen, wenn es zu einer Durchführung des Vertrages im Übrigen oder in Teilen nicht kommt. Wir können die Abnahme und die Bestätigung dieser Leistungen nach ihrer Erbringung verlangen. Der Auftraggeber hat uns bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung bestmöglich zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere auch eine rechtzeitige Bereitstellung von Zugangsunterlagen, Anfahrtswegen und Plänen, Berechtigungen, Genehmigungen sowie die Mitteilung von öffentlichen oder privaten Auflagen, sofern die Einholung nicht auch dem Auftragnehmer obliegt.
§ 4 Leistungsstörungen
Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Bei jeder Anlieferung durch uns oder unsere Beauftragten hat der Kunde – sofern er Unternehmer ist – die Ware unverzüglich auf Mängel oder Minderleistung zu untersuchen und uns sofort per Telefon, Telefax oder E-Mail den Reklamationsgrund in angemessener Beschreibung mitzuteilen. Spätere Reklamationen von offenkundigen Mängeln werden nicht berücksichtigt. In jedem Fall der Beanstandung haben wir das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Besteht die Beanstandung zu Recht, gehen die Sachverständigenkosten zu unseren Lasten, andernfalls zu Lasten des Kunden. Im Falle berechtigter Beanstandung hat unser Kunde, sofern er Unternehmer ist, nach unserer Wahl das Recht auf Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung. Alle weiteren Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche jedweder Art, also nicht nur wegen Mängeln, Minderleistungen oder Schlechterfüllung, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund einer von uns übernommenen Garantie handelt. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die typischen vorhersehbaren Schäden beschränkt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit die Haftung nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht und soweit nach dem Gesetz nicht zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Dies gilt nicht, soweit unser Vertragspartner Verbraucher ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Betriebsgelände verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln erfolgt. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
§ 5 Annahmeverzug
Hat ein Kunde unsere Waren oder Leistungen in Teillieferungen oder -leistungen abzunehmen, so haben wir im Falle der Nicht- bzw. verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung oder -leistung sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder
a. die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern, bzw. im Fall einer nicht abgenommenen (Teil-)Leistung nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
b. die Ware auszulagern und den aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Abnahme zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert. Wird Schadensersatz verlangt, so beträgt dieser – wenn unser Kunde Unternehmer ist – 20 % des Gesamtpreises, der sich zusammensetzt aus den Preisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefer- bzw. Leistungsmenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und im Fall von Bauleistungen bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften (Nr. 18365, 18366), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten sind. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Bei Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Einreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich. Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder dergleichen), sind wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offenstehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Verträge auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Preisanpassung
Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für unsere Produkte und Leistungen selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden. Falls sich die Preise für unsere Produkte und Leistungen im Lieferzeitpunkt um mehr als 50 % gegenüber dem entsprechenden Preis bei Vertragsabschluss verändern (Wesentlichkeitsgrenze), haben wir das Recht/ die Pflicht, bei Lieferungen und Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsabschluss oder bei langfristigen Verträgen vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis für die Waren und Leistungen um den Betrag zu erhöhen oder zu vermindern, der der Veränderung des diesbezüglichen Preises entspricht. Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte ist von uns mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen wegen laufender Änderung der Preise nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, wie er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs- gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 9 Urheberrechte
Soweit im Rahmen der Auftragsausführung durch uns Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt werden, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen uns hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
§ 10 Rücknahme und Entsorgung
Sofern wir aufgrund eines Gesetzes zur Rücknahme und/ oder Entsorgung unserer Produkte oder Teilen hiervon verpflichtet sein sollten, trägt der Käufer sämtliche Kosten für Abbau, Verpackung und Transport an unseren Firmensitz in 88045 Friedrichshafen. Unser Kunde stellt uns von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit in Verbindung stehender Ansprüche Dritter frei.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
§ 11 a Chemische Reinigung und Gardinenwäsche
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag auch an andere Firmen weiterzugeben. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer nur als Auftragsvermittler zwischen dem Reinigungsunternehmen und dem Auftraggeber auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Reinigung erforderlichen Angaben über den zu reinigenden Gegenstand zu machen. Hierzu gehört insbesondere das Alter, die Zusammensetzung des zu reinigenden Stoffes, Besonderheiten der Verarbeitung, Farbechtheit, frühere Beschädigungen, ungenügende Festigkeit des Gewebes etc. Kommt es aufgrund der nicht hinreichenden Angabe der Beschaffenheit des Gegenstandes zu Beschädigungen, so scheidet jeglicher Schadenersatz aus.
Die Reinigung erfolgt unter Beachtung angebrachter Reinigungsanleitungen. Soweit derartige Anleitungen nicht angebracht sind, aufgrund der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit des Reinigungsgegenstandes. Besondere Prüfungen werden nur nach besonderer Beauftragung gegen Entgelt durchgeführt. Für Schäden, die aufgrund einer äußerlich nicht erkennbaren Beschaffenheit des Stoffes sowie durch Unterfütterung entstehen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Änderungskosten (Verlängerungen, Bügeln etc.) sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu übernehmen, die Abrechnung erfolgt nach Aufwand. Soweit der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zum Schadenersatz verpflichtet sein sollte, kann nur Geldersatz veranlagt werden. Die Haftung ist beschränkt bis zur Hälfte des Zeitwertes, höchstens jedoch bis zum 12-fachen des vereinbarten Reinigungspreises.
§ 12 Gewährleistung
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objektiv fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ggf. Schadensersatz im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags- und Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B. Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht- Verbrauchern 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.
§ 13 Meinungsverschiedenheiten / Schiedsgutachtenabrede
Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll ein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Raumausstatter-Handwerk beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Handwerkskammer Ulm verbindlich für beide Parteien bestimmt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Maßgeblich ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung dieser AGB.
Erfüllungsort ist grundsätzlich 88045 Friedrichshafen. Der vereinbarte Gerichtsstand i. S. des § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Firma, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes (CISG) deutsches Recht.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
Gültig ab 01.03.2021